Romano Guardinis Grundlegung sittlichen Zusammenlebens in Recht und Freiheit

Aus Romano-Guardini-Handbuch
Romano Guardinis Grundlegung sittlichen Zusammenlebens in Recht und Freiheit
von Helmut Zenz

Nachfolgener Überblick wurde von mir zusammengestellt anläßlich der Verleihung des Guardini-Preises 2024 an Frau Prof. Dr. Dr. hc. Dr. hc. Angelika Nußberger M.A.

Eine Anekdote zur frühen Auseinandersetzung Guardinis mit dem Thema (1912/13)

Während seiner Freiburger Promotionszeit war Guardini von einem Studenten der Freiburger katholischen Freistudentenschaft gebeten worden, vor ihrem Kreis doch einen Vortrag zu halten. Er erklärte sich dazu bereit und ging daher zum damaligen Vorstandsmitglied, zu dem späteren katholischen Sozialethiker Götz Briefs, um sein Thema vorzustellen. Dieser erinnert sich später mehrfach an diese Begegnung. Guardini habe die Unterhaltung begonnen: „Sie werden sich etwas wundern: ich will sprechen über die Frage `Welche moralische Gewißheit bzw. Garantie habe ich, daß, wenn ich über die Straße gehe, der nächste beste, der kommt, mir nicht eins über den Kopf gibt?““ Er, Götz Briefs, habe erstaunt geantwortet: „Das ist ja ein bemerkenswertes, aber auch merkwürdiges und etwas weit hergeholtes Thema“. Guardini konterte: „Ja glauben Sie denn, dass es selbstverständlich ist, dass Sie über die Straße gehen können, ohne dass Ihnen jemand eines über den Kopf gibt? Welche moralische Gewißheit haben Sie denn?“

Erst zur Zeit der nationalsozialistischen Regierung sei ihm, also Briefs, klar geworden, daß Guardinis Themastellung doch mehr Grund hatte, als er es kurz vor dem Ersten Weltkrieg vermutete. Ein weiteres Mal sei ihm die guardinische Fragestellung in einer Diskussion in Washington begegnet. Ein junger Konsul, der an der Harvard-Universität promoviert hatte, äußerte sich bei einer kleinen Abendgesellschaft etwas skeptisch über die Demokratie und bemerkte ganz pragmatisch und ein klein wenig blasiert, es sei Geschwätz, irgendwelche metaphysischen Hintergründe für sie ins Feld zu führen. Demokratie sei nur eine Summe von Maßnahmen, eine rein technische Veranstaltung, die dafür sorge, daß, wenn ich über die Straße gehe, der nächste beste mir nicht eins über den Kopf haue.“

Götz Brief berichtete weiter: „Ich war ziemlich erschüttert über die Differenz zwischen Guardinis Thema und der Ansicht dieses amerikanischen Diplomaten.“ Während Guardini in der Demokratie eine Gesinnung sah, pendle in den Vereinigten Staaten ihr Bild zwischen den beiden Extremen, einmal „Demokratie als eine Instrumentalität, deren man sich bedient“, so wie der junge Diplomat sie gesehen hat, und das andere Mal Demokratie als „eine säkularistische Weltanschauung, in deren Form allein der Mensch sein Heil bewirken könne“ [Vgl. Götz Briefs: Phases of democracy, in: Social Justice Review, 45, 1952/53, 11 (März 1953), S. 343-345; ders.: Zur Soziologie der Demokratie, in: Carl-Sonnenschein-Blätter, 2, 1954, S. 59-91; ders.: Wege und Umwege. Ein deutscher Gelehrter zieht Bilanz, in: Die politische Meinung, Bonn, 5, 1960, 45 (Februar 1960), S. 44-50].

Die Grundlagen des Sicherheitsbewußtseins in den sozialen Beziehungen (1913)

Guardini hielt seinen Vortrag und erschien bereits 1913 unter dem Titel „Die Grundlagen des Sicherheitsbewußtseins in den sozialen Beziehungen“ in den „Historisch-politische Blätter für das katholische Deutschland“ [Eingegangen in: Wurzeln eines großen Lebenswerks. Romano Guardini (1885-1968). Aufsätze und kleinere Schriften, Bd. I, 2000, S. 20 ff.]. Guardini fasste darin seine angestellten Überlegungen zusammen: Alle „genannten Faktoren der psychologischen Rechnung, der sozialen und rechtlichen Beeinflussung sind für die Bildung jener Sicherheit von großer Bedeutung. Aber den Herzpunkt dieser Sicherheit und damit die letzte Grundlage aller gesellschaftlichen Beziehungen überhaupt bildet die in den absoluten Werten und Normen gegründete Korrespondenz zwischen Vertrauen und Treue.“ Diese Gründung in einer „höchsten geistigen Ordnung“ gehört für Guardini seither zum Sinn, zum Geist, zum Wesen der Politik, aber auch des Rechts.

Die Bedeutung des Dogmas vom dreieinigen Gott für das sittliche Leben der Gemeinschaft (1916)

Für ihn als Christ ist diese „höchste geistige Ordnung“ verankert im trinitarischen Gott selbst. Das Dogma von der Trinität gilt ihm als „Magna Charta“ der Pflicht und Würde jeder menschlichen Gemeinschaft [Die Bedeutung des Dogmas vom dreieinigen Gott für das sittliche Leben der Gemeinschaft (1916), in: Wurzeln eines großen Lebenswerks - Band 1, 1999, S. 46]: „Der Wille zur Gemeinschaft regelt das Gegenspiel der hingebenden und bewahrenden, der zu sich ziehenden und Abstand haltenden Bewegung der Seele.“ Dieser Wille zur Gemeinschaft begründet die Pflicht zur lauteren Hingabe. „Aber die gleiche Gemeinschaft verlangt, daß sie Verbindung selbständiger Persönlichkeiten sei. Der Mensch kann dem Menschen nie Mittel zum Zweck, sondern nur Selbstzweck sein; die Freiheit seines Gewissens, seines Urteils, seines Entschlusses darf nicht angetastet werden. Um jede Persönlichkeit liegt ein heiliger Ring, den niemand überschreiten darf, es sei denn, er öffne sich von selbst; ja, bis zu einem gewissen Grade darf er sich selbst nicht öffnen, ohne sich zu entweihen. Und während der reine Gemeinschaftswille die hinstrebende Bewegung zur freien Hingabe, zum edlen Verlangen, zur sicheren Treue adelt, schafft er ihnen das bändigende Gegenspiel in der Haltung der Ehrfurcht vor der anderen und der geistigen Schamhaftigkeit vor der eigenen Persönlichkeit. Solches Widerspiel sichert erst den Sinn aller Gemeinschaft“ [Ebd., S. 49 f.].

Vom Geist und Sinn des Rechts – Arbeitsteilung mit Karl Neundörfer (1916-1926)

Gemäß einer früh vereinbarten Arbeitsteilung zwischen ihm und seinem Freund Karl Neundörfer war Guardini vorrangig für die Darstellung des „Geistes der Liturgie“ und des „Sinns der Kirche bzw. des Staates“ zuständig, während sein Freund sich um den „Geist und Sinn des kanonischen Rechts“ und dem „Sinn der Kirche und des Staates als Rechtsgemeinschaft“ kümmern sollte [65. Brief vom 06.08.1916, in: Briefe an Josef Weiger 1908-1962, 2008, S. 192]. Und dies geschah auch bis zu Neundörfers frühem Unfalltod in den Schweizer Bergen im Jahr 1926. Guardini charakterisierte seinen Freund dabei als „Juristenblut“ „von einer wahrhaft erquickenden Kaltblütigkeit“, aufgrund der er selbst „so leicht nichts mehr gegen das Jus“ sagen wolle [62. Brief vom 26.05.1916, in: Briefe an Josef Weiger 1908-1962, 2008, S. 184].

Diese Arbeitsteilung bedeutete jedoch nicht, dass Guardini – gerade auch wegen seiner Arbeit in der katholischen Jugendbewegung „Quickborn“ – nicht auch schon vor 1926 immer wieder Stellung zu politischen und rechtlichen Fragen nehmen musste. Auch in diesen gar nicht so seltenen Fällen war Guardinis Werken und Wirken von seiner früh gewonnenen Überzeugung geprägt, dass am Anfang die höchste geistige Ordnung stehen muss.

Neue politische Wirklichkeiten - von Gandhis gewaltlosem Widerstand (1924) bis zum Völkerbund (1925)

In dieser Ordnung verankert Guardini sodann auch alle „neuen politischen Wirklichkeiten“ und „politischen Probleme“. Als einer der ersten deutschen Katholiken nimmt er 1924 Mahatma Gandhis gewaltlosen Widerstand als „neue politische Wirklichkeit“ wahr und ernst und zwar als einen wirkungsvollen, neuen, realpolitischen Weg zwischen einer pazifistische Idealpolitik und einer machiavellistischen Machtpolitik [Vgl. Romano Guardini: Eine neue politische Wirklichkeit, in: Die Schildgenossen, 4, 1923/24, 6 (September 1924), S. 448-453 (Zum Buch von Romain Rolland: Mahatma Ghandi, Erlenbach/Zürich/München); ähnlich unter dem Titel: Mahatma Gandhi und wir, in: Werkblätter für die Be-rufstätigen im Quickborn, Burg Rothenfels, 1, 1924/25, 9 (Christmond 1924), S. 6-8; abermals unter dem Titel: Über Ideal- und Realpolitik, in: Vom frohen Leben, Berlin, 12, 1932/33, 2 (November 1932), S. 48-51, jetzt in: Wurzeln eines großen Lebenswerks. Romano Guardini (1885-1968). Aufsätze und kleinere Schriften, Bd. II, 2001, S. 152-159].

Als Deutschland 1925 über den Beitritt zum 1920 gegründeten Völkerbund diskutierte, stellte er ohne Voreingenommenheit die notwendigen Fragen nach der durch ihn gegebenen neuen politischen Wirklichkeit [Vgl. Romano Guardini: Zum politischen Problem des Völkerbundes, in: Die Schildgenossen, 5, 1924/25, 3 (Mai 1925), S. 288-291; eingegangen in: Wurzeln eines großen Lebenswerks. Romano Guardini (1885-1968). Aufsätze und kleinere Schriften, Bd. II, 2001, S. 252-257].

Guardini – ein Philosoph der Freiheit als eine von Gott her mögliche Selbstgehörigkeit

Dabei gehört zu den von 1916 an durchgängig geäußerten Überzeugungen Guardinis vor allem die Vorstellung der Freiheit als von Gott her mögliche Selbstgehörigkeit, und dabei besonders auch die dadurch gegebene Verknüpfung von Wahrheitserkenntnis und Freiheitsgestaltung. Seine Rede von der „Selbstgehörigkeit“ findet sich nämlich schon in seinem Aufsatz „Zum Begriff der sittlichen Freiheit“ (1916). Die dahinterstehende Idee findet sich wieder in der Aufsatzfolge „Lebendige Freiheit“, „Freiheit und Unabänderlichkeit“ und „Lebendiger Geist“ aus dem Jahr 1927, sodann im Kapitel Freiheit in seinem noch in den letzten Jahren des Dritten Reiches begonnenen Werks „Freiheit – Gnade – Schicksal“ (1948). Dieser Freiheitsbegriff findet sich aber auch in allen seinen Gedenkreden von „Die Waage des Daseins“ (1945) über „Es lebe die Freiheit!“ (1958) bis hin zu „Freiheit“ (1960) sowie in vielen weiteren Texten. Der Zusammenhang von Freiheit und Recht – gerade auch im Blick auf Völkerrecht und Menschenrechte – wird besonders deutlich in einem Passus aus seinen Ethik-Vorlesungen der 50er Jahre: „Die heute lebende ältere Generation trägt in etwa noch den Affekt der Freiheit in sich. Er wurzelt im Willen des Einzelnen, sich sein Leben so zu bauen, wie er es als ihm gemäß empfindet. Dieser Wille hat seine großen geschichtlichen Ausbruchsformen in der französischen Revolution, in den Befreiungskriegen, in den achtundvierziger Jahren gehabt. Der Staat wird als Gegenpol dieser Freiheit verstanden; als die aus der sittlichen Wurzel heraus aufgebaute objektive Ordnung, welche dem Volk die gleiche Freiheit sichert, die der Einzelne für sein Leben verlangt. (Nationalismus) Dieser Freiheitsaffekt verschwindet. Es gibt ihn noch; er drückt sich etwa in der Verkündung der Menschenrechte aus, die vor nicht langem erfolgt ist; in den verschiedenen Kulturvereinigungen, die ihn dem Totalitarismus gegenüber betonen - nicht zu vergessen die vielen Einzelnen, die sich dem totalitären Regime nicht ergeben haben. Er nimmt aber (überall) ab, und es wäre wichtig, zu fragen, wie weit er in der jungen Generation überhaupt noch wirksam ist“ [Ethik. Vorlesungen an der Universität München (1950-1962), Band 1, 1993, S. 558].

Diese skeptische Diagnose führt bei Guardini aber nicht zu einer Resignation, sondern aus der Krise der humanistischen Bildung heraus versucht Guardini eine neue Grundlegung der Bildung zu geben: „So erhob sich, wie gesagt, die Frage, ob jener Freiheitswille, von dessen Nachlassen die Rede war, nicht aufs engste mit eben dieser Bildung zusammenhänge – und zwar wechselseitig, so daß beide Momente einander sowohl voraussetzten als förderten. Sollte das zutreffen, dann würde ein Wandel in der Form der Freiheitserfahrung und des Freiheitsvollzugs auch eine andere Bildungsgrundlage verlangen – eine solche nämlich, die geeignet wäre, ihr zum Bewußtsein ihres Wesens zu helfen, ihr ihre positiven und negativen Möglichkeiten zu zeigen und sie an ihre eigentlichen Aufgaben heranzuführen“ [Gesichtspunkte für ein Gespräch über Freiheit, Demokratie und humanistische Bildung (1959), in: Wurzeln eines großen Lebenswerks, Band 4, 2003, S. 356].

Aufarbeitung der Vergangenheit als Teil der solidarischen Verantwortung

Zu den neuen Bildungsaufgaben gehört für Guardini daher auch die Bildung des richtigen Verhältnisses zu geschichtlichen Vorgängen, vor allem die Anerkenntnis der Verantwortung für die eigenen Taten und Unterlassungen, aber auch die der solidarischen Verantwortung für das, was durch die sittlichen Gemeinschaften, denen man zugehört, geschehen ist. Bereits bald nach dem Krieg prägte Guardini dafür den Begriff der Vergangenheitsbewältigung und -aufarbeitung. So schreibt er in seiner 1943 bis 1946 entstandenen und 1948 erschienenen Schrift „Freiheit – Gnade – Schicksal“: „Was für den Einzelnen, gilt auch für die Geschichte. Immerfort häuft das geschichtliche Tun Tat-Sachen auf, die dann ebenso wirklich sind wie die Gegebenheiten der Natur und dem kommenden Handeln seine Bedingungen vorgeben. In jedem Augenblick muß die geschichtliche Gegenwart das Erbe der Vergangenheit übernehmen und es bewältigen. Sie muß die entstandenen Konflikte aufarbeiten, die angesammelten Energien voranführen, die durchgedrungenen Gestaltmächte zur Entfaltung bringen, in den vorgeschrittenen aushalten, oder aber sie um vordrängender neuer willen zerbrechen. Die Forderung ist oft hart, besonders dann, wenn die Gewissenlosigkeit und Vermessenheit der Vergangenheit ein Erbe hinterlassen haben, das die mit ihm Belasteten ins Unheil zu versiegeln scheint. Dann ist es schwer, zwischen dem echten Recht des Abbrechens und der Verantwortungslosigkeit zu unterscheiden, welche tut, als ob nichts geschehen sei, sich ins Abseitige zurückzieht oder irgendeinen Kurzschluß herbeiführt, unter welchem die Konsequenzen doch, und zwar zerstörend, weiterlaufen“ [Freiheit - Gnade – Schicksal, (7)1994, S. 161 f.].

Und in seiner einflussreichen Rede „Verantwortung. Gedanken zur jüdischen Frage“ [eingegangen in: Freiheit und Verantwortung, 1997 (Topos Taschenbücher 267/705)] beschäftigte Guardini sich mit der Frage von Schuld und Verantwortung. Er lehnte darin die Rede von der Kollektivschuld ab, bekannte sich aber ohne Wenn und Aber zu einer fortdauernden, solidarischen Verantwortung des Einzelnen und des deutschen Volkes für die Verbrechen wider die Menschlichkeit durch das nationalsozialistische Regime. Wer sich dieser solidarischen Verantwortung nicht stellt und versucht, „das Geschehene in der Vergangenheit und Vergessenheit versinken“ zu lassen, nimmt in Kauf, dass es „zum Trauma im Gemüt des Volkes; das heißt aber, unser aller“ werde.

Dialog und Völkerverständigung auf der Suche nach dem Frieden

Sofort nach Kriegsende setzte sich Guardini auch wieder für eine erneute Völkerverständigung ein. Als erster deutsche Redner wurde er 1948 auf die Woche der katholischen Intellektuellen in Paris eingeladen und begab sich mit seinen Zuhörern auf die „Suche nach dem Frieden“ [eingegangen in: Sorge um den Menschen, Bd. 2, 1966, S. 7-28]. Dazu gehört auch sein eindrucksvolle Bekenntnis: „Wenn das vergangene Geschehen eine Erkenntnis gebracht haben müßte, dann die, daß der Satz: „Alles hat so kommen müssen“ Lüge und Feigheit ist. In Wahrheit ist es so gekommen, weil es gewollt bzw. nicht verhindert wurde.“ Auch seine Rede als Preisträger des Friedenspreises des deutschen Buchhandels 1952 stellte er unter das Thema „Der Friede und der Dialog“[eingegangen in: Sorge um den Menschen, Bd. 2, 1966, S. 29-40].

Einsatz für Menschenrechte und Menschenpflichten

Guardini unterstützte auch den mit ihm befreundeten Jacques Maritain in dessen Arbeit für eine Erklärung der Menschenrechte. Seit 1953 war Guardini zudem Ehrenmitglied in der „Academy of Human Rights“, einer von dem Menschenrechts- und Tierschutzethiker Gotthard Martin Teutsch initiierte Organisation, die wiederum ab 1956 ein „Institute for Human Rights“ im Schweizer Rüschlikon gründete. Dieses gab dann ab 1958 ein „Handbook on Human Rights“ heraus. Doch wies Guardini in der Frage der Menschenrechte – unter anderem in einem Arbeitspapier für den Berliner Katholikentag 1952, bei dem er dann die bekannte Rede „Nur wer Gott kennt, kennt den Menschen“ gehalten hat – weiter deutlich darauf hin, dass die Menschenrechte ohne ihre lebendig-konkrete Verankerung in der höchsten geistigen Ordnung, unsicher und gefährdet bleiben. Und es brauche immer die Konkretisierung der Menschenrechte und Menschenpflichten nicht nur von Seiten der öffentlichen Gewalten, sondern im alltäglichen Leben des Einzelnen [Vgl. Romano Guardini: Die Menschenrechte und die Wirklichkeit, Typoskript im Guardini-Archiv der Katholischen Akademie in Bayern, Nr. 1380].

Gott als Politikum und Garant des sittlichen Charakters der politischen Existenz

Aus all den genannten Aspekten könnte man also durchaus einen „Geist“, einen „Sinn“, ein „Wesen“ des Völkerrechts und der Menschenrechte herausarbeiten, so wie Guardini ihn wohl gesehen hat. Dabei ist für Guardini Gott immer „ein Politikum. Er allein garantiert den sittlichen Charakter der politischen Existenz“, wie er es in seinen Ethik-Vorlesungen der 1950er Jahre ausgedrückt hat [Ethik. Vorlesungen an der Universität München (1950-1962), Band 1, 1993, S. 876 und 881]. Diesen politischen Charakter verankert Guardini zum einen schöpfungstheologisch in der Gottebenbildlichkeit des Menschen und eschatologisch in der jeder Person innewohnenden Verheißung.

Mit einem neuen „Ethos der Macht“ gegen die anwachsenden Es-Mächte

Daher ist Guardini davon überzeugt: „In dem Maße realisiert der Mensch sein Ich, als er es mit Bezug auf Gott vollzieht und erfüllt. Der Autonomismus meint, der Mensch könne zu seinem eigentlichen Ich erst gelangen, wenn er sich von Gott löse. Nietzsche hat diese Botschaft mit dem ihm eigenen Prophetismus verkündet. Die totalitären Staaten machen daraus eine Politik. In Wahrheit liefert der Atheismus den Menschen an die Es-Mächte aus: die Natur, die Sozietät, den Staat. Die Person des Menschen kann Person nur sein und als solche nur leben, wenn der letzte Beziehungspunkt ihrer Existenz selbst Person ist - nicht aber die Anonymität der Natur oder des Kulturwerkes oder des Staates“ [Die Existenz des Christen, (2)1977, S. 29].

Bei allen seinen Überlegungen ist Guardini dabei weder Welt-Untergangsprophet noch pauschaler Massen- und Technik-Kritiker. Er spricht sogar ein grundsätzliches „Ja“ zu jeder neuen Epoche, zu ihren jeweiligen Signaturen und Errungenschaften, sieht sowohl die Chancen als auch die Gefahren, bewertet letztere aber nicht über, weil er mit Hölderlin davon überzeugt ist: „Wo aber Gefahr ist, wächst Das Rettende auch“: „So seltsam es klingen mag: die gleiche Masse, welche die Gefahr der absoluten Beherrschbarkeit und Verwendbarkeit in sich trägt, hat auch die Chance zur vollen Mündigkeit der Person in sich. Allerdings sind dabei Aufgaben einer inneren Befreiung, einer Stählung gegen die immer ungeheuerlicher anwachsenden Es-Mächte gestellt, die wir noch kaum erst zu ahnen vermögen“ [Das Ende der Neuzeit, in: Das Ende der Neuzeit/Die Macht, 10./7. Auflage 1986, S. 57]. Und hier geht es für jeden Menschen selbst und in den menschlichen Gemeinschaften um eine existentielle Entscheidung, die auch über Völkerrecht und Menschenrechte fällt: „Für die kommende Epoche geht es im Letzten nicht mehr um die Steigerung der Macht - obwohl diese sich immer weiter und in immer rascherem Zeitmaß vollziehen wird -, sondern um deren Bändigung. Den Sinn-Mittelpunkt der Epoche wird die Aufgabe bilden, die Macht so einzuordnen, daß der Mensch in ihrem Gebrauch als Mensch bestehen könne. Er wird vor die Entscheidung kommen, als Mensch so stark zu werden, wie seine Macht groß ist als Macht - oder aber ihr zu verfallen und zu Grunde zu gehen“ [Die Macht, in: Das Ende der Neuzeit/Die Macht, 10./7. Auflage 1986, S. 99].

Guardini-Preisträger Richard von Weizsäcker 1987 und Ernst-Wolfgang Bö-ckenförde 2004: Wahrheit und Freiheit

Es verwundert daher nicht mehr, wenn bisherige Romano-Guardini-Preisträger aus dem Bereich der Rechtswissenschaften und Politik insbesondere auf Guardinis Verhältnisbestimmung von „Wahrheit und Freiheit“ abheben.

Der Jurist und Politiker Richard von Weizsäcker hat als Bundespräsident 1987 den Romano-Guardini-Preis verliehen bekommen. Bei seiner Fest- und Dankrede münden seine weitsichtigen Gedanken über das Verhältnis von „Wahrheit und Freiheit in der Politik“ [Richard von Weizsäcker: Wahrheit und Freiheit in der Politik, in: Zur Debatte, 17, 1987, Heft 6, S. 4 ff.] – explizit ausgehend von Guardinis Freiheitsbegriff - in das aus der Friedenspreisrede Guardinis von 1952 stammende Zitat: "Die Wahrheit ist selbst auf die Freiheit bezogen. Wahrheit gibt es nur in dem Raum, den die Freiheit schafft."

Als 2004 der Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde den Guardini-Preis erhalten hat, hielt auch er seine Preis-Rede unter dem Titel „Wahrheit und Freiheit“ [Ernst-Wolfgang Böckenförde: Wahrheit und Freiheit. Zur Weltverantwortung der Kirche heute, in: Zur debatte, 34, 2004, Heft 6, S. 5-6.]. Böckenförde hatte in seinem Werk immer wieder betont, dass der freiheitliche, säkularisierte Staat von Voraussetzungen lebe, „die er selbst nicht garantieren kann“ und darin das große Wagnis sah, das der Staat „um der Freiheit willen“, eingegangen ist. Daher nahm auch er in seiner Preis-Rede Bezug auf Guardinis Freiheitsverständnis, wonach Freiheit darin besteht, dass einer ungehindert tun kann, was zu seinem Menschenwesen gehört. Dies bedeute dann aber gerade nicht, dass Freiheit sich im Wege passiver Freiheit und Ungebundenheit von selbst verwirklicht, sondern dass sie aus der Überzeugung von dem, was richtig sei, was zu meinem Menschenwesen gehört, immer wieder gewollt werden müsse. Darauf hinzuweisen gehöre „zur Weltverantwortung der Kirche heute“.

Angelika Nußberger – die Völkerrechtlerin als Guardini-Preisträgerin

Die Preisbegründung für die Verleihung an die Völkerrechtlerin, Frau Prof. Angelika Nußberger, bezieht ihr Engagement für Völkerrecht und Menschenrechte ausdrücklich auch auf Guardinis Wirken während und nach der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Dieser hat sich in seinem Werk und seinem Wirken „um eine Widerlegung der dahinterstehenden Ideologie bemüht und ein „Ethos der Macht“ gefordert, das sowohl „anonymen „Es-Mächten“ als auch totalen Machtansprüchen politischer Ideologen entgegentritt.“ Das verweist erneut auf die Realität, dass sich Völkerrecht und Menschenrechte nicht von selbst verwirklichen, sondern immer wieder aus der Überzeugung von dem, was richtig sei, gewollt werden müsse. Die Guardinische Rede vom „Sinn“ und „Wesen“, von „Gesinnung“ und „Haltung“, von „Gestaltung“ und „Verwirklichung“ einer Sache ist also auch heute noch und wieder aktuell, gerade auch im Bereich des Völkerrechts und der Menschenrechte und der dort wirkenden rechtschaffenen und rechtschaffenden Persönlichkeiten. Indem Frau Nußberger schon bisher immer wieder über die Grundlagen des Völkerrechts und der Menschenrechte gearbeitet und gelehrt hat, die gewonnenen Überzeugungen unter anderem von 2011 bis 2020 auch als Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte praktisch gelebt hat und nicht zuletzt in unterschiedlichsten Formaten an der großen Bildungsaufgabe für Völkerrecht und Menschenrechte mitwirkt, gehört sie zu jenen Persönlichkeiten, die im Geiste Romano Guardinis und seiner christlichen Weltanschauung für eine lebendig-konkrete Verwirklichung des Völkerrechts und der Menschenrechte solidarische Verantwortung übernehmen.